STATUTEN

I. Grundsätzliches

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen

Union Swiss Nautic USN

besteht mit Sitz in 8428 Teufen ZH ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Der Verein ist im Handelsregister einzutragen.

 

 

Artikel 2 – Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der gewerblichen Personenschifffahrt auf Schweizer Bin­nengewässern, soweit diese nicht eidgenössisch konzessioniert ist, sowie die Interessen ver­tretung seiner Mitglieder, insbesondere durch …

  • gemeinsames Auftreten und Handeln in der Öffentlichkeit und gegenüber Behörden
  • Know-How-Austausch zwischen den Mitgliedern
  • Mitwirkung in Gesetzgebungsverfahren
  • Professionalisierung der gewerblichen Personenbeförderung durch Entwicklung von Standards sowie Unterstützung bei der Ausbildung des nautischen Nachwuchses
  • Image-Förderung der gewerblichen Schifffahrts-Kleinbetriebe
  • Unterstützung der Mitglieder gegenüber Behörden und einschlägigen Organisationen
  • Unterstützung der Mitglieder zur Abwehr unlauteren Wettbewerbs

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

 

 

Artikel 3 – Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Subventionen, Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Erträge aus etwaigen Veranstaltungen

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

 

 

II.  Mitgliedschaft

 

Artikel 4 – Mitgliedschaft

Ordentliche/aktive Mitglieder des Vereins können Schifffahrtsunternehmer werden, d. h. natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, sofern diese eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Eigentum an mindestens einem Schiff, das für die gewerbliche Personenbeförderung in der Schweiz zugelassen ist und nicht einer eidgenössischen Konzessionierung unterliegt;
  • Verantwortlicher, alleiniger Betrieb von mindestens einem Schiff, das für die gewerbliche Personenbeförderung in der Schweiz zugelassen ist und nicht einer eidgenössischen Konzessionierung unterliegt;

Zu den Schiffen der gewerblichen Personenbeförderung zählen hierbei sowohl Fahrgast­schiffe gemäss BSV Art. 2 Abs 1a Nr. 6 als auch sogenannte „Kleine Fahrgastschiffe“ bzw. „Taxiboote“.

In den Fällen, wo das Eigentum am Schiff und dessen Betrieb durch unterschiedliche Schiff­fahrtsunternehmer realisiert werden, können beide Schifffahrtsunternehmer ordentliche/aktive Mitglieder werden.

Schifffahrtsunternehmer, die (vorübergehend) über kein eigenes Schiff verfügen sowie Schiffsführer, die über einen Schiffsführerausweis der Kategorie B verfügen, können passive Mitglieder werden.

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

 

 

Artikel 5 – Erlöschen, Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei Personengesellschaften und juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflö­sung der Gesellschaft.

Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahrs mit einer Frist von 3 Monaten möglich. Das Austrittsgesuch ist schriftlich einzureichen.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, jederzeit ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren, die über den Ausschluss dann final entscheidet.

 

 

III. Organe

 

Artikel 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

 

Artikel 7 – Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jährlich statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage vor der Ver­sammlung schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordent­lichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 30 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie des Revisors
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Genehmigung des Jahresbudgets
  8. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  10. Änderung der Statuten
  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
    Liquidationserlöses.

In der Mitgliederversammlung verfügen Schifffahrtsunternehmer, die …

Eigentümer oder Betreiber ausschliesslich „kleiner Fahrgastschiffe“ bzw. „Taxiboote“ (mit einer Transportkapazität von maximal 12 Fahrgästen) sind, über ein einfaches Stimmrecht;

Eigentümer oder Betreiber mindestens eines Fahrgastschiffes (mit einer Transport­ kapazität über 12 Fahrgästen) sind, über ein doppeltes Stimmrecht.

Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmrechte, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.

 
 
Artikel 8 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen und wird von einem Präsidenten geleitet. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Mitgliederversamm­ lung gewählt wird, selbst.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Der Vor­ stand verfügt über alleKompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Die Aufgaben des Vorstandes umfassen insbesondere

  1. Organisation und Führung des Vereins
  2. Unterschriftserteilung für die rechtsgültige Vertretung des Vereins
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
  4. Verabschieden des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zu Händen der Mitglie- derversammlung
  5. Verabschiedung des Budgets
  6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  7. Genehmigung der strategischen Ziele und Massnahmen
  8. Erlass von Reglementen
  9. Einsatz von Arbeitsgruppen

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, effektive Spesen können erstattet werden.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen oder externe Dienstleister gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Artikel 9 – Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihren Reihen einen Rechnungsrevisor, welche die Buchführung kontrollieren undmindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen soll.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

IV. Sonstiges

 

Artikel 10 – Auflösung und Liquidation

Für Statutenänderungen des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als drei Viertel der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins.

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als drei Viertel der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, sofern die Vereinsver­ sammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisa­ tion, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Verteilung des Vereins­ vermögen unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Artikel 11 – Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 10. Januar 2024 geändert, sowie angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

 

Zürich, 10. Januar 2024

Präsident

Heinz Amstad

Vizepräsidentin /  Aktuarin

Madeleine Frigerio

Adresse

USN – Union Swiss Nautic

Rheinstrasse 10, 8428 Teufen